Eine Pflegesituation kann ganz unerwartet eintreten und ist oft von unbestimmter Dauer. Beschäftigte, die pflegebedürftige Kinder oder nahe Angehörige in häuslicher Pflege zu versorgen haben, sind häufig gezwungen, die berufliche Arbeitszeit zu reduzieren. Gesetzlich wird unterschieden zwischen der Pflegezeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten und der längeren Familienpflegezeit. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen.
Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Sie haben während dieser Zeit Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Zur telefonischen Beratung und als schnelle Hilfe für Angehörige hat das Bundesfamilienministerium das Pflegetelefon eingerichtet. Es ist erreichbar unter 030 20179131 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de
Was ist zu tun?
Im akuten Pflegefall:
- Mitteilung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über die Verhinderung der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer
- Unverzüglich Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse oder beim Versicherungsunternehmen der/des nahen Angehörigen beantragen
Was ist zu beachten?
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verzahnt die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander. Es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Infos online
www.wege-zur-pflege.de
www.bmg.bund.de/pflege (Bundesministerium für Gesundheit)
www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt)