Kinderbetreuung

Möglichkeiten und Ansprüche

Welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung gibt es? Welche Ansprüche haben Eltern? Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung haben in Niedersachsen einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder einer öffentlich geförderten Kindertagespflege. Wurde der Rechtsanspruch geltend gemacht und abgelehnt, können die Eltern gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen.

Für Kinder im Alter von bis zu drei Jahren fallen Gebühren für die Kinderbetreuung an. Sie können in Kindertagesstätten (KiTa) mit Krippengruppen oder durch eine Kindertagespflegeperson betreut werden. Für Kinder ab dem dritten bis zum sechsten Lebensjahr fallen in Niedersachsen in der Regel keine Gebühren für die KiTa-Betreuung in einem festgelegten zeitlichen Umfang an. Einige Betriebe bieten die Möglichkeit einer betrieblich unterstützten Kinderbetreuung an. Weil Arbeits- und Betreuungszeiten besser aufeinander abgestimmt sind, sparen Eltern Zeit und zusätzliche Wege und können Familie und Beruf besser miteinander in Einklang bringen.

Gut zu wissen

Kinderbetreuungskosten lassen sich von der Steuer absetzen – unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kita oder Kindertagespflege entstehen.

Was ist zu beachten?

Die rechtliche Grundlage über Anspruch und Umfang der täglichen Förderung legt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) des Landes Niedersachsen fest. Die Kindertagespflege ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt.

Infos online

Die Familienbüros in Niedersachsen beraten Eltern, unterstützen bei der Suche nach geeigneten Betreuungsplätzen und nehmen Anträge auf Betreuungskostenzuschüsse entgegen. Kontaktadressen der Familienbüros finden Sie auf der Aktionslandkarte des Niedersächsischen Familienportals: www.familien-in-niedersachsen.de/aktionslandkarte

Weitere Informationen

www.voris.niedersachsen.de
www.gesetze-im-internet.de
www.vamv.de (Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.)