Beschäftigte mit Pflegeverantwortung

Eintritt eines Pflegefalls

Eine Pflegesituation kann ganz unerwartet eintreten und ist oft von unbestimmter Dauer. Beschäftigte, die pflegebedürftige Kinder oder nahe Angehörige in häuslicher Pflege zu versorgen haben, sind häufig gezwungen, die berufliche Arbeitszeit zu reduzieren. Gesetzlich wird unterschieden zwischen der Pflegezeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten und der längeren Familienpflegezeit. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen.

Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Sie erhalten während dieser Zeit ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung von der Pflegekasse. Beschäftigte sind verpflichtet, ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitenden eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit ihrer nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen verlangen.

Zur telefonischen Beratung und als schnelle Hilfe hat das Bundesfamilienministerium das Pflegetelefon eingerichtet. Es ist erreichbar unter 030 20179131 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de

Was ist zu tun?

Im akuten Pflegefall:

  • Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Tage

Was ist zu beachten?

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verzahnt die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander. Es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Infos online

www.wege-zur-pflege.de
www.bmg.bund.de/pflege (Bundesministerium für Gesundheit)
www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt)