Familie und Finanzen

Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss

Was ist, wenn das Familieneinkommen nicht ausreicht? Trotz Erwerbstätigkeit können Eltern in finanzielle Bedrängnis kommen. Zum Beispiel, weil das gemeinsame Familieneinkommen gering ist, oder weil Alleinerziehende vom unterhaltspflichtigen Elternteil weniger Unterhalt erhalten, als ihnen zusteht.

Der Kinderzuschlag soll erwerbstätigen Eltern die Sicherung des Familienunterhalts ermöglichen, ohne dass Sozialleistungen zur Grundsicherung beantragt werden müssen.

Mit dem Unterhaltsvorschuss werden Alleinerziehende unterstützt, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes. Er wird bei Leistungsfähigkeit vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert. Die Vorschussleistung wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Sie wird in der Regel beim zuständigen Jugendamt beantragt.

Was ist zu tun?

  • Voraussetzungen zum Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen und ggf. beantragen
  • Ggf. Unterhaltsvorschuss beantragen

Was ist zu beachten?

Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) können Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten, um das Familieneinkommen zu erhöhen, ohne auf den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung angewiesen zu sein. Den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss regelt das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Infos online

Antragstellung Kinderzuschlag: www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder

Die Unterhaltsvorschussstellen sind in Niedersachsen meist bei den Jugendämtern angesiedelt. Kontaktadressen der Jugendämter finden Sie auf der Aktionslandkarte des Niedersächsischen Familienportals: www.familien-in-niedersachsen.de/aktionslandkarte

Weitere Informationen

familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld
www.gesetze-im-internet.de
www.vamv.de (Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.)