Beschäftigte, die pflegebedürftige Kinder oder nahe Angehörige in häuslicher Pflege zu versorgen haben, sind häufig gezwungen, die berufliche Arbeitszeit zu reduzieren. Gesetzlich wird unterschieden zwischen der Pflegezeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten und der längeren Familienpflegezeit. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen.
Bei Pflegesituationen von bis zu sechs Monaten Dauer haben Beschäftigte von Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Beginn schriftlich ankündigen.
Beschäftigte können zur Abfederung ihres Einkommensausfalls für die Zeit der Freistellung ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.
Zur telefonischen Beratung und als schnelle Hilfe für Angehörige hat das Bundesfamilienministerium das Pflegetelefon eingerichtet. Es ist erreichbar unter 030 20179131 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de.
Was ist zu tun?
- Schriftliche Ankündigung der Pflegezeit bei Arbeitgeberin oder Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn, mit Erklärung zu Zeitraum und zeitlichem Umfang der Freistellung
- Bei Bedarf zinsloses Darlehen beantragen
Was ist zu beachten?
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verzahnt die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander. Es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Infos online
www.wege-zur-pflege.de
www.bmg.bund.de/pflege (Bundesministerium für Gesundheit)
www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt)