Beschäftigte, die pflegebedürftige Kinder oder nahe Angehörige in häuslicher Pflege zu versorgen haben, sind häufig gezwungen, die berufliche Arbeitszeit zu reduzieren. Gesetzlich wird unterschieden zwischen der Pflegezeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten und der längeren Familienpflegezeit. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen.
Wenn eine längere Familienpflegezeit erforderlich ist, haben Beschäftigte die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. Die Arbeitszeit kann für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert werden. Auf die Familienpflegezeit besteht ein Rechtsanspruch gegenüber Unternehmen oder Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Für die Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen Freistellung.
Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig, spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn, schriftlich ankündigen mit einer Erklärung zu Zeitraum und zeitlichem Umfang der Freistellung. Während der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz, frühestens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung.
Beschäftigte können zur Abfederung ihres Entgeltausfalls für die Zeit der Freistellung ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.
Was ist zu tun?
- Im Gespräch die häusliche und berufliche Situation abklären und über den voraussichtlichen Umfang und die Dauer der Freistellung sprechen
- Auf die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens hinweisen
Was ist zu beachten?
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verzahnt die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander. Es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Infos online
www.wege-zur-pflege.de
www.bmg.bund.de/pflege (Bundesministerium für Gesundheit)
www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt)