Beschäftigte mit Pflegeverantwortung

Pflegezeit von bis zu 6 Monaten

Beschäftigte, die pflegebedürftige Kinder oder nahe Angehörige in häuslicher Pflege zu versorgen haben, sind häufig gezwungen, die berufliche Arbeitszeit zu reduzieren. Gesetzlich wird unterschieden zwischen der Pflegezeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten und der längeren Familienpflegezeit. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen.

Bei Pflegesituationen von bis zu sechs Monaten Dauer haben Beschäftigte von Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig, spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn, schriftlich ankündigen mit einer Erklärung zu Zeitraum und zeitlichem Umfang der Freistellung.

Beschäftigte können zur Abfederung ihres Einkommensausfalls für die Zeit der Freistellung ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Zur telefonischen Beratung und als schnelle Hilfe für Angehörige hat das Bundesfamilienministerium das Pflegetelefon eingerichtet. Es ist erreichbar unter 030 20179131 und per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de.

Was ist zu tun?

  • Im Gespräch die häusliche und berufliche Situation abklären und über den voraussichtlichen Umfang und die Dauer der Freistellung sprechen
  • Auf die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens hinweisen

Was ist zu beachten?

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verzahnt die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander. Es ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Infos online

www.wege-zur-pflege.de
www.bmg.bund.de/pflege (Bundesministerium für Gesundheit)
www.bgbl.de (Bundesgesetzblatt)