Mitarbeiterinnen müssen ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber rechtzeitig über eine Schwangerschaft informieren. Das Mutterschutzgesetz regelt unter anderem den arbeitszeitlichen, betrieblichen und ärztlichen Gesundheitsschutz sowie den besonderen Kündigungsschutz. Eine schwangere Mitarbeiterin kann an einen anderen, zumutbaren Arbeitsplatz versetzt werden, wenn die aktuelle Tätigkeit ein Risiko für sie darstellt.
Es empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten des Unternehmens oder der Verwaltung, um geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen zu veranlassen.
Der gesetzliche Mutterschutz, in dem keine schwangere Mitarbeiterin beschäftigt werden darf, beträgt sechs Wochen vor der errechneten Entbindung, acht Wochen nach der Entbindung und zwölf Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bei der Geburt eines behinderten Kindes.
Gut zu wissen: Wenn mehr als drei Frauen zu den Beschäftigten zählen, ist eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszuhängen. Alternativ kann das Gesetz in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich gemacht werden.
Was ist zu tun?
- In Absprache mit der Gleichstellungsbeauftragten geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen veranlassen
- gesetzliche Mutterschutzfrist einhalten
Was ist zu beachten?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, und wirkt Benachteiligungen entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.
Infos online
www.bmfsfj.de (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
www.gesetze-im-internet.de